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Flugordnung des KLC

Um höchstmögliche Sicherheit auf dem vereinseigenen Modellflugplatz, dem angrenzenden Golfplatz und den Zufahrtswegen zu gewährleisten, gelten die folgenden Bestimmungen:

 

  1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
  2. Es dürfen maximal 3 Flugmodelle mit Kolbenmotor oder maximal 1 Flugmodell mit Turbinentriebwerk gleichzeitig betrieben werden. Die maximale Gesamtmasse darf 25 kg je Flugmodell nicht überschreiten.
  3. Das Fliegen von Flugmodellen auf dem Gelände des KLC e. V. ist grundsätzlich nur Mitgliedern des Vereins gestattet. Das Mindestalter für die Teilnahme am aktiven Flugbetrieb beträgt 10 Jahre. Jedes Mitglied ist berechtigt und dazu angehalten, Vereinsfremden das Fliegen zu untersagen. Ausgenommen sind Gastflieger. Gastfliegern ist die Teilnahme am Flugbetrieb vorübergehend zu gestatten, sofern
    1. die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt,
    2. eine gültige Versicherung vorliegt,
    3. das Flugmodell frei von erkennbaren Mängeln ist und die Funktionstüchtigkeit des Modells geprüft wurde,
    4. der Gastpilot in der Flugordnung unterwiesen wurde,
    5. geringer Flugbetrieb herrscht, d.h. Vereinsmitglieder im Flugbetrieb nicht behindert werden.
    6. Ein Kostenbeitrag von Euro 5,00 pro Tag/und Pilot an den Flugleiter entrichtet wurde.
  4. Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die sich in einem technisch einwandfreien flugsicheren Zustand befinden. Jeder Pilot trägt die volle Verantwortung für sein gesamtes Fluggerät. Neu gebaute, bzw. Modelle nach einem größeren Umbau müssen im Beisein eines anderen Vereinsmitgliedes nach der veröffentlichten Checkliste vor dem ersten Start überprüft werden. Für turbinengetriebene Modelle gelten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen gemäß Punkt III.B. der Aufstiegsgenehmigung v. 05.10.2010.
  5. Die Aufstiegszeiten für alle Flugmodelle sind wie folgt festgelegt: Täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, jedoch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren und Turbinentriebwerken innerhalb dieses Zeitrahmens nur während folgender Zeiten:
    Werktage: von 08:00 Uhr bis 20.00 Uhr
    Sonn- und Feiertage: von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und
    von 15.00 Uhr bis 20:00 Uhr
  6. Als Flugraum für alle Flugmodelle ist ausschließlich der in dem Lageplan in der Anlage dargestellte Bereich zugelassen. Straßen und Wege innerhalb des Flugraums dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden (ausgenommen Start- und Landevorgänge, sofern sich auf den betreffenden Abschnitten auf mindestens 25 m Breite keine Personen oder störenden Gegenstände befinden).
  7. Während des Flugbetriebes ist darauf zu achten, dass sich keine Personen auf dem Flugfeld befinden. Haustiere (Hunde) sind an der Leine zu führen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Das Überfliegen des Vorbereitungs- und Zuschauerraumes, der Fahrzeugstellplätze und Gehölzen ist nicht gestattet. Es ist außerdem streng darauf zu achten, daß keinesfalls das angrenzende Golfplatzgelände überflogen wird, und auch im Abflug sowohl im Landeanflug genügend Sicherheitsabstand eingehalten wird. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Modell teilweise außer Kontrolle geraten, ist zu versuchen, eine Außenlandung weg vom Golfgelände durchzuführen. Es ist auch darauf zu achten den Flugsektor nicht über die B 519 -Hofheimer Straße- in östlicher Richtung auszudehnen.
    Bemanntem Flugverkehr ist grundsätzlich nach unten auszuweichen.
  8. Die maximale Flughöhe für Flugmodelle beträgt 1500 ft. MSL (entspricht ca. 300 m über Grund).
  9. Bei Anwesenheit von mehr als drei aktiven Vereinsmitgliedern ist der Modellflugbetrieb nur unter Aufsicht eines Flugleiters gestattet. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern.
  10. Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die vollen Namen der Piloten, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Modelle(s) (mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind. Außerdem müssen besondere Vorkommnisse im Flugbuch aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
  11. Beim Schulungsfliegen mit Anfängern (Lehrer-Schüler-Flugbetrieb) ist der verantwortliche Pilot immer der Lehrer. Er trägt auch die volle Verantwortung für sein Handeln.
  12. Zum Starten eines Motors, auch um ihn nur einlaufen zu lassen, und während des Flugbetriebs von allen Modellen (auch Segler und Elektromodelle, unabhängig vom Gesamtgewicht) muss zwingend eine zusätzliche Person anwesend sein, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in PKW vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. Ein Erste-Hilfe-Schrank hängt auch in unserer Hütte. Wenn irgendwelche Teile aus diesem entnommen werden, so sind diese wieder aufzufüllen.
  13. Es dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten. Jeder Modellflieger muss sich vor Inbetriebnahme seines Senders vergewissern, dass die von ihm verwendete Frequenz noch nicht belegt ist. Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Sender ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender mit einer Frequenz-Fahne mit dem entsprechenden Kanal und durch Belegung der verwendeten Frequenz an der Frequenztafel mit dem gültigen Mitgliedsausweis vorzunehmen.
    Dies gilt nicht für Funkanlagen im 2,4-GHz-Band. Beim Betrieb sind solche Funkanlagen zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Personen entsprechend zu kennzeichnen und der Mitgliedsausweis an der Frequenztafel auszuhängen.
    Bei Doppelbelegung eines Kanals im 35-MHz-Band ist der Mitgliedsausweis des 2. Piloten ebenfalls an der Frequenztafel anzubringen und der hinzukommende Pilot muß sofort den schon anwesenden Piloten zwecks Absprache - wann fliegt wer - kontaktieren. Die sicherste Methode ist, der jeweils nicht fliegende Pilot übergibt seinen Sender dem fliegenden Piloten. Somit kann ein unbeabsichtigtes Einschalten des Senders vermieden werden, und Unstimmigkeiten können ausgeschlossen werden.
  14. Die festgelegte Start- und Landerichtung ist unbedingt so lange einzuhalten, bis der Flugleiter wegen Änderung der Windrichtung oder aus einem anderen Grunde eine neue Start- und Landerichtung festlegt. Überfliegen der Startbahn ist nur in der festgesetzten Startrichtung gestattet. Bei Notlandungen gilt diese Regel nicht. Landungen sowie Notlandungen sind durch den Ruf "Landung" anzukündigen. Aus diesem Grund müssen Piloten zusammenstehen, so daß eine gute Verständigung möglich ist. Der Pilotenstandplatz ist immer rechts neben dem Ausgang aus dem Vorbereitungsraum (bei den Modelltischen der Hubschrauber), und zwar mit dem Rücken zur Hecke, nicht mitten auf dem Platz und nicht am Betonweg. Am Platz räumlich verteilte Standplätze der Piloten sind nicht zulässig, um ein Kommunikation untereinander zu ermöglichen. Eine angekündigte Landung oder Notlandung hat immer Vorrang vor Starts.
  15. Wird ein Modell im Vorbereitungsraum startklar gemacht, so muß der Propeller zur Sicherheitshecke zeigen, um Gefahren von weiteren Personen im Vorbereitungsraum abzuwenden. Außerdem sind Modelle mit Verbrennungsmotoren beim Starten des Motors durch Anbinden oder durch Festhalten durch einen Helfer zu sichern. Ist das Modell startklar, d.h. der Motor läuft, so ist das Modell bis zur Startbahn zu sichern (festhalten, tragen, führen).
  16. Für jedes am Flugbetrieb teilnehmende Modell (Kolbenmotor und Turbine) muss ein Lärmpass gemäß den gültigen Bestimmungen vorliegen. Die Messprotokolle sind beim Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Luftfahrtbehörde oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.
  17. Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Modellfluges sind unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 5 Luftverkehrsordnung innerhalb von 3 Tagen der zuständigen Landesluftfahrtbehörde Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt, anzuzeigen.

     

    Bei kleineren Unfällen, bei denen kein Personenschaden oder ein begrenzter Sachschaden entsteht, bitten wir das Mitglied Ruhe zu bewahren, sich zu entschuldigen und unverzüglich ein Vorstandsmitglied zu benachrichtigen, um den begrenzten Schaden zu regulieren.
  18. Regelungen für Flugbetrieb mit Hubschraubern Am nördlichen Platzende befindet sich ein spezieller Heli-Trainingsplatz, siehe Skizze des Flugplatzes. Hier wird das Einstellen und das Einfliegen von Hubschraubern durchgeführt, auch Motortests durch schnelles Steigen und Fallen. Anfänger können in diesem Flugsektor Schwebeübungen durchführen, ohne den sonstigen Flugbetrieb auf dem Platz zu stören. Das Verlassen dieses Sektors vom Schwebeflug in den Rundflug (für Anfänger verboten) muss unbedingt mit den am Platz befindlichen Flächenpiloten abgestimmt werden. Ansonsten ist das Verlassen des Übungssektors nicht gestattet.
  19. Regelungen bei Mischbetrieb Hubschrauber/Flächenmodell Für erfahrene Piloten ist Mischbetrieb (Hubschrauber und Flächenmodelle) grundsätzlich gestattet, jedoch müssen alle Piloten auf dem vorher bestimmten Pilotenplatz zusammenstehen. Sollten mehrere Hubschrauber- und Flächenpiloten am Flugbetrieb teilnehmen, erfolgt nach Absprache ein Wechselflugbetrieb, der sich wie folgt gestaltet:
    1. Absprache und Einigung der Piloten untereinander
    2. Sollte unter den Piloten keine gütliche Einigung erzielt werden können, so gilt folgende Regelung:
      Je nach Anzahl der Flächenpiloten und Helifliegern, eine dem Verhältnis entsprechende wechselnde Flugaktivität von nur Flächenpiloten oder nur Helipiloten von max. 20 min Dauer pro Gruppe.
    3. Kunstflugübungen im Mischbetrieb dürfen nur mit Absprache der beteiligten Piloten durchgeführt werden.
  20. Regelungen für F-Schlepp
    Starts von F-Schleppzügen sind den anderen Piloten ausdrücklich bekanntzugeben, da das F-Schlepp-Team beim Start in der Regel nicht am gemeinsamen Pilotenstandplatz steht. Nach erfolgtem Start haben die F-Schlepp-Piloten den allgemeinen Pilotenstandplatz aufzusuchen. Bei Nord-Süd-Startrichtung muss der Flugbetrieb auf dem Heli-Übungsplatz bis nach erfolgtem Start ruhen.
  21. Lagern, Zelten, Feueranzünden und jedes Lärmen, das nicht mit dem Flugbetrieb zusammenhängt, ist untersagt.
  22. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist untersagt.
  23. Alle Auflagen dieser Flugordnung, alle Auflagen und Hinweise in der Aufstiegsgenehmigung vom Regierungspräsidium Darmstadt, sowie die Betriebsbestimmung mit der DFS (Deutsche Flugsicherung Tower Frankfurt) zur Durchführung des Flugbetriebes sind von allen Benutzern des KLC-Modellfluggeländes strikt zu beachten. Von der Einhaltung dieser Auflagen hängt die Fluggenehmigung und damit die Ausübung unseres Hobbys ab.
Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vorstand die Aussprache eines zeitlich begrenzten Flugverbotes des jeweiligen Mitgliedes vor. Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung kann diese bis zum Ausschluß aus dem Verein führen.

Kelkheim, den 10. Dezember 2010
Der Vorstand des KLC

Flugsektorkarte 2010