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SatzungKelkheimer Luftsport-Club e.V.Hauptstraße 1, 65779 Kelkheim
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen: Kelkheimer Luftsport - Club e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein eingetragen und ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V.(lsbh), des Hessischen Luftsportbundes e.V. (HLB), damit des Deutschen Aero-Clubs e.V. (DAEC) und der Fédération Aeronautique International (FAI). Der Sitz des Vereins is Kelkheim/Taunus. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZweckDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung unter Ausschluss jeder politischen, konfessionellen, militärischen oder gewerblichen Betätigung und will Freunde und Interessenten für die Idee und die Ziele der Luftfahrt gewinnen. Der Verein macht sich zur besonderen Aufgabe, die Jugend durch Ausbildung und Betreuung an den Luftsport heranzuführen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2aDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 SektionenZur Durchführung seiner Ziele bildet der Verein die Sektion Modellflug. Weitere Sektionen kann der Vorstand des Vereins im Zuge der Entwicklung des Vereins jederzeit einrichten.
§ 4 MitgliederDer Verein besteht aus:
§ 5 Erwerb der ZugehörigkeitOrdentliches Mitglied kann jede wohlbeleumdete Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Vereinsleben aktiv teilnehmen, insbesondere aktiv Flugsport ausüben will. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede wohlbeleumdete natürliche Person werden, die den Verein und seine Ziele fördern will, ohne die Voraussetzungen des ordentlichen Mitglieds zu haben. Jugendmitglied kann jede(r) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Anträge auf Aufnahme sind dem Vorstand formlos schriftlich ein zureichen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr und sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 6 Ende der ZugehörigkeitDie Mitgliedschaft endet:
§ 7 Rechte und Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder des Vereins genießen die Rechte, die die übergeordneten Luftsportverbände, denen der Verein angehört ( HLB, DAEC, FAI), ihren Mitgliedern gewähren. Alle Mitglieder haben zu einem verbilligten Preis Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins, sie genießen auf den Flugplätzen des Vereins Vorrang in der Abfertigung. Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Darüber hinaus sind sie zur Leistung von besonders beschlossenen Umlagen und Arbeiten verpflichtet. Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb und außerhalb des Vereins für dessen Ziele und Aufgaben einzutreten, in seinem Interesse zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich sein könnte.
§ 8 OrganeDie Organe des Vereins sind:
§ 9 MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr, tunlichst vor Beginn der Flugsaison, stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei vorliegen wichtiger Gründe einberufen, wenn wenigstens 15 stimmberechtigte Mitglieder ihn schriftlich dazu auffordern. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Jedes Mitglied wird schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen wenigstens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Anträge, Beratungen und Beschlussfassungen. Ein von der Mitgliederversammlung zu diesem Zweck zu wählendes Mitglied fertigt die Niederschrift an, die von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift müssen wenigstens alle Anträge und die entsprechenden Beschlussfassungen enthalten sein. Aktive, fördernde und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Jugendmitglieder sind teilnahmen-, jedoch nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es den fälligen Betrag und etwaige Umlagen nicht entrichtet hat. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Im Einladungsschreiben soll darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Die Versicherung des Vorstandes, die Einladung seien rechtzeitig zur Post gegeben worden, gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung.
Die Beschlüsse a) bis k) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 VorstandDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. ob und in welchem Umfang die Auslagen der Vorstandsmitglieder vom Verein ersetzt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:
§ 11 BeiratDer Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Verwirklichung der Vereinsziele. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Ob und in welchem Umfang die Auslagen der Beiratsmitglieder vom Verein ersetzt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Dem Beirat gehören an :
Der Vorstand kann im Zuge der Entwicklung des Vereins weitere Referate, ggfs. für zeitlich begrenzte Aufgaben, schaffen und Beiratsmitglieder berufen. Der Beirat tritt wenigstens einmal im Halbjahr zusammen. An der Sitzung nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit Sitz und Stimme teil. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Beirats. Die
§ 12 RechnungsprüferDie von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. In der Regel werden 2 Rechnungsprüfer bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Ob und in welchem Umfang die Auslagen der Rechnungsprüfer vom Verein ersetzt werden, bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 13 SchiedsgerichtSofern Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern nicht in direktem Gespräch beseitigt werden können, hat der Vorstand auf Antrag einer oder beider Parteien, oder aus eigener Initiative das Schiedsgerichtsverfahren nach einer besonderen Schiedsgerichtsordnung einzuleiten. Zunächst ist ein Gütetermin anzuberaumen. Verläuft dieser ergebnislos, so ist ein Schiedsgericht zu bilden, dessen Spruch endgültig ist. Jedes Mitglied erkennt die Schiedsgerichtsordnung als verbindlich an. Änderungen der Schiedsgerichtsordnung können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3Mehrheit beschlossen werden.
§ 14 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur auf einer, Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Mindestens 2/3 der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen, wenn der Antrag als angenommen gelten soll. Sollten an einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins steht, weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so hat der Vorstand frühestens einen, spätestens drei Monate später eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung anzuberaumen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.
§ 15 VermögensbildungMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Satzung vom : 11.12.1990
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